BFH - Beschluss vom 26.06.2006
VIII B 296/04
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1861
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 01.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen VI 181/02

BFH - Beschluss vom 26.06.2006 (VIII B 296/04) - DRsp Nr. 2006/22635

BFH, Beschluss vom 26.06.2006 - Aktenzeichen VIII B 296/04

DRsp Nr. 2006/22635

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden, d.h. in der Beschwerdeschrift muss entweder dargetan werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert, oder dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.