BFH - Beschluß vom 26.07.2000
X B 2/00

BFH - Beschluß vom 26.07.2000 (X B 2/00) - DRsp Nr. 2001/1139

BFH, Beschluß vom 26.07.2000 - Aktenzeichen X B 2/00

DRsp Nr. 2001/1139

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil die zur seiner Begründung vorgetragenen Zulassungsgründe nicht in der erforderlichen Weise bzw. nicht rechtzeitig dargelegt wurden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Von vornherein in diesem Verfahren nicht gehört werden können die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils (s. dazu z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. September 1999 X B 36/99, BFH/NV 2000, 323; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62, m.w.N.).