Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil die zur seiner Begründung vorgetragenen Zulassungsgründe nicht in der erforderlichen Weise bzw. nicht rechtzeitig dargelegt wurden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
1. Von vornherein in diesem Verfahren nicht gehört werden können die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils (s. dazu z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. September 1999 X B 36/99, BFH/NV 2000, 323; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62, m.w.N.).
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