BFH - Beschluss vom 26.07.2002
VII B 146/02

BFH - Beschluss vom 26.07.2002 (VII B 146/02) - DRsp Nr. 2002/12685

BFH, Beschluss vom 26.07.2002 - Aktenzeichen VII B 146/02

DRsp Nr. 2002/12685

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Eigentümerin des Grundstücks X, das sie von ihrem Ehemann durch notariellen Vertrag mit Lastenwechsel zum 1. Juni 1992 unentgeltlich, jedoch gegen Übernahme der im Grundbuch zugunsten der B-Bank eingetragenen beiden Grundschulden über 300 000 DM bzw. 400 000 DM (valutiert noch mit ca. 300 000 DM) erworben hatte. Der Verkehrswert des Grundstücks betrug zu diesem Zeitpunkt 936 000 DM. Wegen Steuerrückständen der Klägerin und ihres mit ihr zusammenveranlagten Ehegatten von mehr als 800 000 DM, die nach Aufteilung der Gesamtschuld vollständig auf den Ehemann entfielen, betreibt der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) unter Berufung auf § 278 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) die Zwangsversteigerung des Grundstücks wegen einer Teilforderung in Höhe von 300 000 DM. Ein entsprechender Beschluss des Amtsgerichts ist am 27. Juli 1999 ergangen.