BFH - Beschluss vom 26.07.2002
VII E 7/02

BFH - Beschluss vom 26.07.2002 (VII E 7/02) - DRsp Nr. 2002/15851

BFH, Beschluss vom 26.07.2002 - Aktenzeichen VII E 7/02

DRsp Nr. 2002/15851

Gründe:

I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerden des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) wegen Nichtzulassung der Revision gegen die Urteile des Finanzgerichts (FG) Köln vom 30. November 2000 14 K 3742/96 und 14 K 8018/00 mit seinem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss vom 23. Oktober 2001 XI B 45-46/01 als unbegründet zurückgewiesen. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH die zu entrichtenden Gerichtskosten mit Kostenrechnung angesetzt.

Dagegen wendet sich der Kostenschuldner mit seiner Erinnerung, die er trotz mehrmaliger Aufforderung der Kostenstelle nicht begründet hat.

II. Die Erinnerung des Kostenschuldners hat keinen Erfolg. Die Kostenrechnung für das Rechtsmittelverfahren entspricht dem Gesetz.