BFH - Beschluss vom 26.07.2003
III B 30/03

BFH - Beschluss vom 26.07.2003 (III B 30/03) - DRsp Nr. 2003/11966

BFH, Beschluss vom 26.07.2003 - Aktenzeichen III B 30/03

DRsp Nr. 2003/11966

Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird verworfen. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) trägt im Wesentlichen vor, das Finanzgericht (FG) habe bei seiner Entscheidung, die Kosten der Vermögensauseinandersetzung seien nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, nicht berücksichtigt, dass das Scheidungsverfahren streitig durchgeführt worden sei und die Vermögensauseinandersetzung auch nach dem rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens streitig gewesen sei. Die Aufwendungen zur Durchführung des Vermögensausgleichs seien daher notwendig gewesen. Der Kläger macht sinngemäß geltend, es fehle an Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu der Frage, ob insbesondere in Familiensachen eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen für einen Zivilprozess bestehe; insoweit liege eine Gesetzeslücke vor.

Mit diesen pauschalen Ausführungen hat der Kläger keinen Grund für die Zulassung der Revision dargelegt i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.