Mit Beschluss vom 14. April 2004 hat das Finanzgericht (FG) einen Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 Satz 1 FGO) zurückgewiesen. Die hiergegen zunächst mit Schriftsatz vom 18. April 2004 eingelegte Beschwerde hat das FG als Gegenvorstellung aufgefasst und diese mit Beschluss vom 22. April 2004 als unzulässig verworfen, weil der Antragsteller darin keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehörs dargelegt hat (§ 155 FGO i.V.m. §
Auch das Rechtsmittel gegen die Zurückweisung der Gegenvorstellung durch das FG ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
Nach § i.V.m. § Abs. Satz 4 ist der Beschluss des FG über eine Gegenvorstellung nach § , mit dem es die Rüge als unzulässig verwirft oder als unbegründet zurückweist, nicht anfechtbar. Auf die Unanfechtbarkeit hat das FG in seinem Beschluss ausdrücklich hingewiesen. Die gleichwohl eingelegte Beschwerde ist daher bereits nicht statthaft und somit als unzulässig zu verwerfen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|