BFH - Beschluss vom 26.07.2006
V B 130/04
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 01.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 367/02

BFH - Beschluss vom 26.07.2006 (V B 130/04) - DRsp Nr. 2006/28456

BFH, Beschluss vom 26.07.2006 - Aktenzeichen V B 130/04 - Aktenzeichen V S 15/06 (PKH)

DRsp Nr. 2006/28456

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb eine Rechtsanwalts- und Notarpraxis. Seinen Antrag auf Erlass sämtlicher aufgelaufenen Steuerschulden gemäß §§ 163, 227 der Abgabenordnung (AO 1977), weil er als an die nicht mehr kostendeckende gesetzliche Gebührenordnung gebundener Anwaltsnotar das Auflaufen der Umsatzsteuerschulden nicht mehr zu vertreten habe, lehnte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ab.

Die dagegen erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Zur Begründung hat das FG ausgeführt, bei dem beantragten Erlass der Umsatzsteuern handele es sich um eine Billigkeitsentscheidung der Verwaltung, die nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliege. Ermessensfehler des FA seien nicht festzustellen gewesen. Im Übrigen komme ein Erlass aus sachlichen Gründen nur in Betracht, wenn die Besteuerung eines Sachverhalts, der unter einen gesetzlichen Besteuerungstatbestand falle, im Einzelfall mit Sinn und Zweck des Steuergesetzes nicht vereinbar sei und dadurch ein Überhang des gesetzlichen Tatbestandes über die Wertungen des Gesetzgebers bestehe. Die vom Kläger im Erlassverfahren vorgetragenen Gründe rechtfertigten einen Erlass aber nicht, weil die Steuerfestsetzungen den gesetzlichen Wertungen des Gesetzgebers entsprächen.