BFH - Beschluss vom 26.07.2006
V B 151/05
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 113
Vorinstanzen:
FG München, vom 07.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3994/02

BFH - Beschluss vom 26.07.2006 (V B 151/05) - DRsp Nr. 2006/28930

BFH, Beschluss vom 26.07.2006 - Aktenzeichen V B 151/05

DRsp Nr. 2006/28930

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) zu Recht gemäß § 55 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1993 (UStDV) für Umsatzsteuer in Haftung genommen wurde.

Die Klägerin bediente sich in den Jahren 1993 und 1994 (Streitjahre) zur Erfüllung von Bauaufträgen der Unternehmen A s.r.l.(A) und B s.r.l.(B). Diese Unternehmen rechneten gegenüber der Klägerin mit gesondertem Umsatzsteuerausweis ab.

Die Klägerin wurde gemäß § 55 UStDV vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) mit Haftungsbescheid vom 16. März 1998 in Anspruch genommen, weil es sich bei den Unternehmen A und B um in Italien ansässige Unternehmen gehandelt habe und die Klägerin als Leistungsempfängerin die Umsatzsteuer nicht von der Gegenleistung einbehalten und an das für sie zuständige FA abgeführt hatte.

Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, die Klägerin sei zu Recht gemäß § 55 UStDV für Umsatzsteuer in Haftung genommen worden, weil die Unternehmen A und B nicht im Inland ansässig gewesen seien und sich die Klägerin keine Bescheinigung nach § 51 Abs. 3 Satz 3 UStDV habe vorlegen lassen, obwohl sie Zweifel daran hätte haben müssen, ob es sich bei A und B um inländische Unternehmen gehandelt habe.