BFH - Beschluss vom 26.07.2006
V B 184/05
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 09.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1524/03

BFH - Beschluss vom 26.07.2006 (V B 184/05) - DRsp Nr. 2006/28459

BFH, Beschluss vom 26.07.2006 - Aktenzeichen V B 184/05

DRsp Nr. 2006/28459

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beantragte vor dem Finanzgericht (FG), den Änderungsbescheid zur Umsatzsteuer für 1998 vom 7. Februar 2001 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 10. Juni 2003 aufzuheben.

Das FG wies die Klage ab. Es führte zur Begründung aus, der Änderungsbescheid sei unanfechtbar geworden und könne nicht mehr geändert werden, weil dies keine Änderungsvorschrift der Abgabenordnung (AO 1977) zulasse.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

1. Der geltend gemachte (vermeintliche) Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist nicht hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).