I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), Halter eines erstmals 1983 zugelassenen PKW Daimler-Benz Diesel, Hubraum 2.350 ccm, wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt -FA-) vom 22. Januar 1986, durch den die Kraftfahrzeugsteuer für das Halten des Fahrzeugs unter Berücksichtigung eines Steuersatzes von 14,40 DM/100 ccm für 1985 und eines Steuersatzes von 18,80 DM/100 ccm jährlich für die Zeit ab 1. Januar 1986 neu festgesetzt wurde. Die Klage, mit der der Kläger sinngemäß begehrte, die Kraftfahrzeugsteuer unter Anwendung des (begünstigten) Steuersatzes von 13,20 DM/100 ccm jährlich festzusetzen, blieb ohne Erfolg.
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