BFH - Beschluß vom 26.08.1997
VII B 15/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 488

BFH - Beschluß vom 26.08.1997 (VII B 15/97) - DRsp Nr. 1998/9236

BFH, Beschluß vom 26.08.1997 - Aktenzeichen VII B 15/97

DRsp Nr. 1998/9236

Gründe:

1. Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) hat die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) als Haftende für Umsatzsteuern einer GmbH in Anspruch genommen, deren alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin sie war. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage im 2. Rechtsgang abgewiesen. Die Antragstellerin beantragte mit Schreiben vom 24. Juli 1996 (Eingang beim FG am 7. August 1996) unter Beifügung der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für ihren Rechtsstreit. Das FG entschied darüber erst, nachdem es im Hauptverfahren die mündliche Verhandlung vom 24. Juli am 16. Oktober 1996 fortgesetzt, die restlichen Zeugen vernommen und den Rechtsstreit durch ein klageabweisendes Urteil entschieden hatte.