BFH - Beschluß vom 26.08.1997
VII E 9/97

BFH - Beschluß vom 26.08.1997 (VII E 9/97) - DRsp Nr. 1998/9239

BFH, Beschluß vom 26.08.1997 - Aktenzeichen VII E 9/97

DRsp Nr. 1998/9239

Gründe:

I. Durch Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. August 1996 wurde die von der jetzigen Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) eingelegte Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts als unzulässig verworfen und der Kostenschuldnerin die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt. Der Streitwert wurde auf 48 000 DM festgesetzt. Mit Kostenrechnung vom 4. Februar 1997 wurde die Kostenschuldnerin zur Zahlung der angesetzten Kosten in Höhe von 1 310 DM aufgefordert.

Mit ihrer gegen den Kostenansatz gerichteten Erinnerung macht die Kostenschuldnerin geltend, ihr stehe gemäß § 5 Abs. 6 des Gerichtskostengesetzes (GKG) Gebührenfreiheit zu, weil eine "greifbare Gesetzeswidrigkeit" vorliege, die sie bereits in ihren Beschwerden vom 29. Januar 1997 vorgetragen habe. Darüber hinaus erklärt sie mit Schreiben vom 18. März 1997 unter Hinweis auf mehrere Entscheidungen verschiedener Gerichte die Aufrechnung gegen die in Rede stehende Gerichtskostenforderung mit Schadenersatzansprüchen, die ihr gegen das Finanzamt (FA) zustünden.

II. Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Die dem Gesetz entsprechende Kostenforderung ist nicht durch Aufrechnung erloschen.