BFH - Beschluß vom 26.08.1997
VII S 12/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 335

BFH - Beschluß vom 26.08.1997 (VII S 12/97) - DRsp Nr. 1998/9241

BFH, Beschluß vom 26.08.1997 - Aktenzeichen VII S 12/97

DRsp Nr. 1998/9241

Gründe:

I. Der Beklagte, Revisionsbeklagte und Antragsgegner (das Finanzamt) hat die Klägerin, Revisionsklägerin und Antragstellerin (Antragstellerin) mit Haftungsbescheid für die Umsatzsteuerschulden der aufgelösten Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Anspruch genommen, an der sie beteiligt war. Einspruch und Klage gegen den Haftungsbescheid blieben erfolglos. Mit ihrer vom Finanzgericht (FG) zugelassenen Revision beantragte die Antragstellerin die Aufhebung der Vorentscheidung und die Aufhebung des Haftungsbescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung.

Ferner hat die Antragstellerin mit ihrem an den Bundesfinanzhof (BFH) gerichteten Schreiben vom ... die Aufhebung der Vollziehung des Haftungsbescheids beantragt, weil ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids bestünden. Sie hat mitgeteilt, daß das FG ihren Antrag auf Aufhebung der Vollziehung des Haftungsbescheids abgelehnt habe, und hat sich zur Begründung ihres Antrags auf ihre Revisionsbegründung bezogen.