Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Nach dieser Vorschrift müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO in der Begründung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision dargelegt werden.
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) stützt die Beschwerde zunächst auf eine nach seiner Ansicht gegebene grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die Frage, ob im Besteuerungsverfahren entgegen allen anderen gesetzlichen und amtlichen Feststellungen und daher entgegen der Einheit der Rechtsordnung ein Grundstück anders eingestuft werden könne, bedürfe der Klärung in einem Revisionsverfahren.
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