Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) dargelegt (zu den Anforderungen im Einzelnen vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. Januar 2004 X B 144/03, BFH/NV 2004, 532; vom 19. Dezember 2002 IX B 79/02, BFH/NV 2003, 501). Vielmehr erschöpfen sich ihre Ausführungen in der Rüge der "unzutreffenden Anwendung materiellen Rechts" und insbesondere einer fehlerhaften Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das Finanzgericht (FG). Damit rügen sie materiell-rechtliche Fehler, also die inhaltliche Unrichtigkeit des FG-Urteils, womit jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. Oktober 2000 III B 16/00, BFH/NV 2001, 202; vom 4. Juni 2003 IX B 29/03, BFH/NV 2003, 1212).
Protokollberichtigung (s. § 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. , § Abs. der ; vgl. BFH-Beschluss vom 6. August 2003 , BFH/NV 2003, ) und Unrichtigkeiten im Tatbestand des FG-Urteils (s. § ; vgl. BFH-Beschluss vom 29. September 2003 , BFH/NV 2004, ) hätten mit Antrag beim FG geltend gemacht werden müssen.
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