BFH - Beschluss vom 26.08.2008
III B 153/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 2009
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 23.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1733/05

BFH - Beschluss vom 26.08.2008 (III B 153/07) - DRsp Nr. 2008/18838

BFH, Beschluss vom 26.08.2008 - Aktenzeichen III B 153/07

DRsp Nr. 2008/18838

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute mit drei in den Jahren 1996, 1998 und 2001 geborenen Kindern. Sie wurden für das Jahr 2003 (Streitjahr) erklärungsgemäß zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Die Günstigerprüfung nach § 31 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergab, dass die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Kinder durch das ausgezahlte Kindergeld bewirkt wurde, so dass Kinderfreibeträge außer Ansatz blieben.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 erhoben die Kläger Einspruch, mit dem sie vortrugen, der Familienleistungsausgleich sei verfassungswidrig. Es bestehe ein Anspruch auf ein Familiensplitting, das zur Folge habe, dass das zu versteuernde Einkommen durch die Zahl der Familienmitglieder zu teilen sei. Auf diese Weise ergäbe sich eine Einkommensteuer von Null Euro. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde machen die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Revision gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.