BFH - Beschluss vom 26.08.2008
VI B 68/08
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 2036
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 17.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3538/07

BFH - Beschluss vom 26.08.2008 (VI B 68/08) - DRsp Nr. 2008/19738

BFH, Beschluss vom 26.08.2008 - Aktenzeichen VI B 68/08

DRsp Nr. 2008/19738

Gründe:

I. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in X, die im Bereich Projektentwicklung und kommerzielle Dienstleistungen tätig ist. In der Zeit von September 2004 bis August 2005 war der Kläger nach eigenen Angaben als "Senior Manager" tätig. Die Beklagte überwies dem Kläger in dieser Zeit monatlich 5 000 EUR, ohne Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen. Mit seiner vor dem Arbeitsgericht (ArbG) erhobenen Klage vertritt der Kläger die Auffassung, dass er als Arbeitnehmer der Beklagten tätig geworden sei. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, neben einem an den Kläger zu zahlenden monatlichen Nettobetrag in Höhe von 5 000 EUR monatlich auch noch Lohnsteuer in Höhe von 3 104,75 EUR und Solidaritätszuschlag in Höhe von 170,76 EUR an das Wohnsitzfinanzamt des Klägers, das Finanzamt Y, zu zahlen. Die Beklagte bestreitet den Abschluss eines Arbeitsvertrags mit dem Kläger.

Mit Beschluss vom ... hat das ArbG den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und --nach entsprechender Berichtigung seines Beschlusses-- den Rechtsstreit an das Hessische Finanzgericht (FG) verwiesen. Die Beteiligten haben diesen Beschluss nicht angefochten.