BFH - Beschluss vom 26.09.2002
VII E 10/02

BFH - Beschluss vom 26.09.2002 (VII E 10/02) - DRsp Nr. 2002/17754

BFH, Beschluss vom 26.09.2002 - Aktenzeichen VII E 10/02

DRsp Nr. 2002/17754

Gründe:

I. Durch Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) wurde die vom Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Das FG hatte in der angefochtenen Entscheidung die Klage des Kostenschuldners gegen die vom Finanzamt angeordnete Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) als unbegründet abgewiesen. Mit Kostenrechnung wurde dem Kostenschuldner für das erfolglose Beschwerdeverfahren, ausgehend von einem Streitwert von 50 % der rückständigen Steuerforderungen, die vorgesehene volle Gebühr für das Verfahren über die Beschwerde vor dem BFH auferlegt (Nr. 3402 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes -- GKG --).

Hiergegen wendet sich der Kostenschuldner mit der Erinnerung, mit der er lediglich vorträgt, der Streitwert sei seiner Ansicht nach unzutreffend angesetzt worden.

II. Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Die Kostenrechnung entspricht dem Gesetz.