BFH - Beschluss vom 26.09.2003
III E 3/03

BFH - Beschluss vom 26.09.2003 (III E 3/03) - DRsp Nr. 2003/14357

BFH, Beschluss vom 26.09.2003 - Aktenzeichen III E 3/03

DRsp Nr. 2003/14357

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 21. März 2003 III B 9/03 (BFH/NV 2003, 938) hat der Senat die vom Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) persönlich eingelegte Beschwerde gegen den --die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) ablehnenden-- Beschluss des Finanzgerichts (FG) München vom 21. November 2002 9 S 3752/02 als unzulässig verworfen.

Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat am 10. Juni 2003 die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem BFH gemäß § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 25 EURO festgesetzt.

Gegen die Kostenrechnung legte der Kostenschuldner Erinnerung ein. Eine Entscheidung des BFH vom 21. März 2003 sei ihm nicht bekannt. Er sei nicht zur Zahlung verpflichtet, weil eine Sachentscheidung nur zu seinen Gunsten habe ausfallen können und die Sache vom FG nur wegen dessen fehlerhafter Beurteilung an den BFH abgegeben worden sei.

Der Kostenschuldner beantragt sinngemäß, die Kostenfestsetzung aufzuheben.

Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

Der Beschluss des BFH in BFH/NV 2003, 938 ist dem Kostenschuldner mit Schriftsatz vom 20. Juni 2003 erneut in Kopie übersandt worden.

II. Die Erinnerung ist unbegründet.