I. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Finanzgericht (FG) den Antrag des Antragstellers, Klägers und Beschwerdeführers (Antragsteller), eines Rechtsanwalts, auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung eines Klageverfahrens gegen die Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998 mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt. Gegen die Versagung der PKH richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er unsubstantiiert geltend macht, die Unanfechtbarkeit der Entscheidung verstoße gegen die Verfassung.
II. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
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