BFH - Beschluss vom 26.09.2007
VII B 75/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 126
Vorinstanzen:
FG München, vom 07.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2048/04

BFH - Beschluss vom 26.09.2007 (VII B 75/07) - DRsp Nr. 2007/21449

BFH, Beschluss vom 26.09.2007 - Aktenzeichen VII B 75/07

DRsp Nr. 2007/21449

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) führte 1991 und 1992 Elektromotoren aus der Tschechoslowakei in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein. Verkäufer der Waren war die tschechische Fa. X, die an dem Unternehmen der Klägerin über das Stammwerk in A in Höhe von 50 % beteiligt war. In dem genannten Zeitraum wurde aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 864/87 (VO Nr. 864/87) des Rates vom 23. März 1987 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 83/1) Antidumpingzoll auf aus der Tschechoslowakei importierte Elektromotoren erhoben, und zwar in Höhe der Differenz zwischen dem Nettostückpreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, und dem im Anhang zur VO Nr. 864/87 aufgeführten Mindesteinfuhrpreis.

Anlässlich einer Außenprüfung wurde festgestellt, dass die Klägerin die Motoren mit einem Stückpreis angemeldet hatte, der dem Mindesteinfuhrpreis gemäß der VO Nr. 864/87 entsprach, der jedoch nicht um die Kreditierungskosten von 1 % pro Monat und die inländischen Beförderungskosten bereinigt worden war. Aufgrund der insoweit berichtigten Nettostückpreise erhob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) Antidumpingzoll nach.