BFH - Beschluss vom 26.10.2006
III B 63/06
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 09.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2357/03

BFH - Beschluss vom 26.10.2006 (III B 63/06) - DRsp Nr. 2006/29889

BFH, Beschluss vom 26.10.2006 - Aktenzeichen III B 63/06

DRsp Nr. 2006/29889

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat einen im Juli 1979 geborenen Sohn, der seine im August 1996 begonnene Ausbildung zum Kfz-Mechaniker infolge einer unfallbedingt erlittenen Behinderung im Oktober 2000 letztlich abbrechen musste. Der Grad seiner Behinderung beträgt 80 %.

Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob mit Bescheid vom 24. Juli 2003 die bisherige Festsetzung des Kindergeldes von Januar 2000 bis November 2002 auf, da die Einkünfte und Bezüge des Sohnes den maßgeblichen Grenzbetrag überstiegen hätten. Wie die Familienkasse nach Durchführung eigener Ermittlungen und durch Erläuterungen der Klägerin erfahren hatte, hatte der Sohn nämlich in diesem Zeitraum nicht nur eine Erwerbsunfähigkeitsrente und Arbeitslosengeld, sondern darüber hinaus noch eine Unfallrente und eine Einmalzahlung von einer privaten Unfallversicherung erhalten.

Das danach für Januar 2000 bis November 2002 überzahlte Kindergeld von 5 007,20 EUR forderte die Familienkasse von der Klägerin zurück. Ihr Einspruch blieb ohne Erfolg.