BFH - Beschluss vom 26.10.2006
III S 29/06 (PKH)

BFH - Beschluss vom 26.10.2006 (III S 29/06 (PKH)) - DRsp Nr. 2006/29898

BFH, Beschluss vom 26.10.2006 - Aktenzeichen III S 29/06 (PKH)

DRsp Nr. 2006/29898

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Kläger und Antragsteller (Kläger) wegen Kindergeld ab und ließ die Revision nicht zu. Das FG hatte die im Ausland lebenden Kläger gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit Schreiben vom 24. März 2003 gebeten, bis zum 1. September 2003 einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. Dieser Aufforderung waren die Kläger nicht nachgekommen. Das FG gab das Urteil den Klägern mit einfachem Brief, der am 23. Juni 2006 zur Post gegeben wurde, bekannt. Mit am 11. August 2006 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Schreiben legten die Kläger persönlich Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Die Beschwerde "schließe ebenfalls die vorhergehende Festlegung zur Prozesskostenhilfe mit ein". Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse legten die Kläger nicht vor.

II. 1. Der Senat legt das Rechtsschutzbegehren der Kläger als Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde aus. Denn eine von den Klägern persönlich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wäre wegen des für Verfahren vor dem BFH geltenden Vertretungszwangs (§ 62a FGO) unzulässig. Für den beim BFH als Prozessgericht zu stellenden Antrag auf PKH besteht hingegen kein Vertretungszwang (§ 155 FGO i.V.m. § 78 Abs. 5, § Abs. der -- --).