I. Mit Beschluss vom 30. August 2006 X B 127/06 hat der angerufene Senat die Beschwerde und eine außerordentliche Beschwerde der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) gegen die Ablehnung einer Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für 2003 als unzulässig verworfen.
Dagegen richten sich die Antragsteller mit einer "wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit erhobenen außerordentlichen Beschwerde zwecks Abhilfe im Sinne der neu gefassten und neu eingefügten Vorschrift des § 133a Abs. 1 Nr. 2 FGO ". Sie sind der Ansicht, "gemäß §
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