BFH - Beschluss vom 26.10.2007
V B 20/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 257
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 30.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen II 1035/03

BFH - Beschluss vom 26.10.2007 (V B 20/07) - DRsp Nr. 2008/15

BFH, Beschluss vom 26.10.2007 - Aktenzeichen V B 20/07

DRsp Nr. 2008/15

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war neben seiner Ehefrau und seinem Sohn Gründungsmitglied der später nicht in das Handelsregister eingetragenen B-GmbH. Die Gründungssatzung wurde am 5. März 1992 beurkundet. Darin hieß es, die Gesellschaft habe ihre Tätigkeit bereits zum 1. Dezember 1991 aufgenommen.

Am 2. April 1993 gründete der Kläger mit anderen Mitgesellschaftern nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) mit derselben Firma eine weitere GmbH, die am 9. Februar 1994 in das Handelsregister eingetragen wurde.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--)

behandelte die zuerst gegründete B-GmbH als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und setzte gegen diese Umsatzsteuer für die Jahre 1991 und 1992 (Streitjahre) fest.

Da die GbR keine Zahlungen leistete, nahm das FA durch Bescheid vom 15. November 1999 u.a. den Kläger für diese Umsatzsteuerschulden der GbR nebst Nebenleistungen und Zinsen mit einem Gesamtbetrag von 59 795 DM in Haftung. Der Betrag wurde in der Einspruchsentscheidung vom 22. August 2003 auf 54 706,42 DM reduziert.

Die anschließende Klage, mit der der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht hatte, die streitigen Umsätze seien nicht der zuerst gegründeten, sondern der am 2. April 1993 gegründeten und in das Handelsregister eingetragenen B-GmbH zuzurechnen, wies das FG als unbegründet ab.