I. Die Kläger und Antragsteller (Kläger) haben die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten gemäß § 78b der Zivilprozessordnung (ZPO) von Amts wegen beantragt und gegen das anzufechtende Urteil des Finanzgerichts (FG) persönlich Revision gemäß § 119 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eingelegt. Sie tragen u.a. vor, neun namentlich benannte Anwälte/Kanzleien um die Übernahme ihrer Vertretung gebeten zu haben. Hiervon hätten drei ihre Absage mit Überlastung begründet. Weitere drei seien hierzu nur nach einer vorherigen Honorarvereinbarung von 2 500 bis 3 500 EUR bereit gewesen und die restlichen drei hätten die Übernahme von einer vorherigen Prüfung der Erfolgsaussichten und einer frei zu vereinbarenden Gebührenpauschale von 1 000 bis 1 400 EUR abhängig gemacht.
II. Der Antrag auf Beiordnung eines sog. Notanwalts i.S. des § 78b ZPO für die Einlegung einer formgerechten Nichtzulassungsbeschwerde gegen das angefochtene Urteil wird abgelehnt.
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