BFH - Beschluß vom 27.01.2000
IV B 141/99

BFH - Beschluß vom 27.01.2000 (IV B 141/99) - DRsp Nr. 2000/2657

BFH, Beschluß vom 27.01.2000 - Aktenzeichen IV B 141/99

DRsp Nr. 2000/2657

Gründe:

1. Das finanzgerichtliche Urteil wurde den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) am 13. September 1999 zugestellt. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die am 12. Oktober 1999 beim Finanzgericht (FG) eingelegte Beschwerde, mit der die Kläger mitteilten, die Beschwerdebegründung und die Vollmacht werde nachgereicht. Nachdem die Geschäftsstelle des Senats die Kläger mit Schreiben vom 28. Oktober 1999 auf den Ablauf der Frist zur Begründung der Beschwerde und auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen hatte, beantragten die Kläger mit Schriftsatz vom 3. November 1999 --eingegangen beim Bundesfinanzhof (BFH) am 4. November 1999-- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führte der Prozessbevollmächtigte der Kläger aus, die bereits geschriebene Beschwerdebegründung sei von einer Mitarbeiterin nicht abgesandt worden, weil diese der Meinung gewesen sei, die Beschwerdebegründung sei zusammen mit der Vollmacht vorzulegen, die aber noch nicht von den Klägern unterzeichnet gewesen sei. Dem Schreiben lag die Beschwerdebegründung und eine Vollmacht ohne Datum bei.

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 13. Oktober 1999).

2. Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen.