BFH - Beschluß vom 27.01.2000
VII B 273/99

BFH - Beschluß vom 27.01.2000 (VII B 273/99) - DRsp Nr. 2000/2609

BFH, Beschluß vom 27.01.2000 - Aktenzeichen VII B 273/99

DRsp Nr. 2000/2609

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzministerium --FinMin--) widerrief mit dem angefochtenen Bescheid die Bestellung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 5 des Steuerberatungsgesetzes -- StBerG -- in der damals geltenden Fassung). Das Finanzgericht (FG) hielt den Widerrufsbescheid für rechtmäßig. Im Zeitpunkt des Ergehens des Widerrufsbescheides habe das FinMin davon ausgehen können, dass es zum Widerruf der Bestellung verpflichtet war. Die damals bekannten Umstände hätten den Schluss gerechtfertigt, dass die Voraussetzungen für den Widerruf gegeben waren. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hätte keine andere Sachlage vorgelegen. Den nach § 46 Abs. 2 Nr. 5 StBerG möglichen Entlastungsbeweis habe der Kläger nicht geführt.

Mit seiner Beschwerde, die der Kläger auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) stützt und mit der er Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) rügt, begehrt er die Zulassung der Revision.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt und einen Verfahrensfehler nicht ausreichend bezeichnet hat (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).