BFH - Beschluß vom 27.01.2000
VII R 10/99

BFH - Beschluß vom 27.01.2000 (VII R 10/99) - DRsp Nr. 2000/5696

BFH, Beschluß vom 27.01.2000 - Aktenzeichen VII R 10/99

DRsp Nr. 2000/5696

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wenden sich mit ihrer Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen eine Reihe von Unbedenklichkeitsbescheinigungen und Veräußerungsmitteilungen, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) im Zusammenhang mit Veräußerungsvorgängen betreffend die Grundstücke X und Y in Z 1984 bis 1994 erteilt hat.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil es am Rechtsschutzbedürfnis für die Kläger fehle, da es sich bei den Veräußerungsmitteilungen nicht um Verwaltungsakte i.S. des § 118 der Abgabenordnung (AO 1977) handele und für die Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen die Unbedenklichkeitsbescheinigungen ein berechtigtes Feststellungsinteresse der Kläger i.S. des § 41 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht gegeben sei.

Im Tatbestand des finanzgerichtlichen Urteils hat das FG den Sachverhalt sowie das Vorbringen der Beteiligten in kurzer Form dargestellt und zu den Einzelheiten auf die mit Datum bezeichneten Schriftsätze der Kläger verwiesen. In einem gesonderten Absatz führt das FG aus: "Die Kläger stellen die Anträge aus ihren Schriftsätzen vom 17. Juli 1998 (Bl. 1 - 3 der Streitakte 1 K 1330/98) und 20. August 1998 (Bl. 1 und 2 der Streitakte 1392/98 - verbunden) und vom 4. November 1998 (Bl. 153 und 154 der Streitakte 1 K 1330/98)."