Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Beschwerdeführer) zu 1 ist unbegründet. Die Beschwerden der Beschwerdeführer zu 2 bis 4 sind unzulässig.
1. Die vom Beschwerdeführer zu 1 auf Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --),und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
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