BFH - Beschluß vom 27.02.2002
III B 134/01

BFH - Beschluß vom 27.02.2002 (III B 134/01) - DRsp Nr. 2002/6343

BFH, Beschluß vom 27.02.2002 - Aktenzeichen III B 134/01

DRsp Nr. 2002/6343

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Beschwerde ist verspätet eingelegt worden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist kann im Hinblick auf das der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) zuzurechnende Verschulden ihrer Prozessvertreterin nicht gewährt werden.

1. Die Beschwerde ist nicht innerhalb der gesetzlichen, nicht verlängerbaren Beschwerdefrist beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt worden. Gemäß § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils des Finanzgerichts (FG) beim BFH einzulegen. Das angefochtene Urteil ist dem damaligen Prozessvertreter der Klägerin am 8. August 2001 zugestellt worden. Die Monatsfrist endete danach mit Ablauf des 10. (Montag) September 2001 (vgl. § 54 FGO i.V.m. § 222 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --). Die Beschwerde ist jedoch erst am Donnerstag, den 13. September 2001, ausweislich des Eingangsstempels beim BFH eingegangen und damit --unstreitig-- nicht innerhalb der Beschwerdefrist.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte nicht gewährt werden, weil die Klägerin die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen sollen --insbesondere die Absendung der Beschwerdeschrift bereits am 5. September 2001-- nicht glaubhaft gemacht hat.