BFH - Beschluß vom 27.02.2002
III B 55/99

BFH - Beschluß vom 27.02.2002 (III B 55/99) - DRsp Nr. 2002/6346

BFH, Beschluß vom 27.02.2002 - Aktenzeichen III B 55/99

DRsp Nr. 2002/6346

Gründe:

Gemäß § 6 Abs. 1 der Investitionszulagenverordnung (InvZV) ist der Antrag auf Investitionszulage bis zum 30. September des Kalenderjahres zu stellen, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Investitionen abgeschlossen wurden. Der Begriff des Wirtschaftsjahres wird in der InvZV nicht definiert; bei der Anwendung von Begriffen im Zulagenrecht, die der Gesetzgeber ersichtlich dem Einkommensteuerrecht entnommen hat, lehnt sich der Senat jedoch in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich an das Einkommensteuergesetz (EStG) an (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Januar 1990 III R 115/84, BFHE 160, 352, BStBl II 1993, 136, m.w.N.). Nach § 4a Abs. 1 Nr. 2 EStG DDR, der § 4a EStG entspricht, ist das Wirtschaftsjahr bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie regelmäßig Abschlüsse machen.