BFH - Beschluß vom 27.02.2002
IV B 41/01

BFH - Beschluß vom 27.02.2002 (IV B 41/01) - DRsp Nr. 2002/10061

BFH, Beschluß vom 27.02.2002 - Aktenzeichen IV B 41/01

DRsp Nr. 2002/10061

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, deren Tätigkeit in der Vermietung eines ihr gehörenden Warenhauses besteht. Mieter war zunächst die GmbH II, seit dem 1. März 1987 ist es die K-OHG.

Gesellschafter der Klägerin waren seit 1979 die beigeladene GmbH I als nicht am Vermögen beteiligte Komplementärin und E mit einer Kommanditeinlage von 145 000 DM sowie dessen Ehefrau Z mit einer Kommanditeinlage von 5 000 DM. Alleiniger Anteilseigner der GmbH I war E. Am 17. Dezember 1984 brachte E seine Kommanditeinlage in die GmbH I ein. Dies sollte einerseits rückwirkend auf den 1. Januar 1984 erfolgen; andererseits sollte E noch der Gewinnanteil des Jahres 1984 alleine zustehen.