BFH - Beschluß vom 27.02.2002
IV B 45/01

BFH - Beschluß vom 27.02.2002 (IV B 45/01) - DRsp Nr. 2002/10019

BFH, Beschluß vom 27.02.2002 - Aktenzeichen IV B 45/01

DRsp Nr. 2002/10019

Gründe:

Der Senat verbindet die Verfahren IV B 45/01, IV B 46/01, IV B 47/01 und IV B 48/01 zur gemeinsamen Entscheidung (§ 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Beschwerden sind begründet.

1. Gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Entscheidung nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist. Das ist hier der Fall.

2. Die Verfahrensrügen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sind teilweise nicht ordnungsgemäß i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. erhoben worden und im Übrigen unbegründet. Deshalb kommt eine unmittelbare Aufhebung der Vorentscheidung nach § 116 Abs. 6 FGO nicht in Betracht.

a) Die Sachaufklärungsrügen in Bezug auf die Einbeziehung der Darlehenszinsen sind bereits unzulässig. Es fehlt an der ordnungsgemäßen Darlegung eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Der Senat verweist insoweit zur Begründung auf seinen Beschluss IV B 41-44/01 vom heutigen Tage.