Der Senat verbindet die Verfahren IV B 45/01, IV B 46/01, IV B 47/01 und IV B 48/01 zur gemeinsamen Entscheidung (§ 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Beschwerden sind begründet.
1. Gemäß Art.
2. Die Verfahrensrügen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sind teilweise nicht ordnungsgemäß i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. erhoben worden und im Übrigen unbegründet. Deshalb kommt eine unmittelbare Aufhebung der Vorentscheidung nach § 116 Abs. 6 FGO nicht in Betracht.
a) Die Sachaufklärungsrügen in Bezug auf die Einbeziehung der Darlehenszinsen sind bereits unzulässig. Es fehlt an der ordnungsgemäßen Darlegung eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Der Senat verweist insoweit zur Begründung auf seinen Beschluss IV B 41-44/01 vom heutigen Tage.
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