I. Die Antragsteller betreiben vor dem beschließenden Senat ein Beschwerdeverfahren in einer Erinnerungssache. In dem Beschwerdeschriftsatz lehnten sie den Vorsitzenden Richter des Senats D, den Richter X und die Richterin Y wegen Befangenheit ab, weil diese bereits mit Missachtung des Menschenrechts auf eine wirksame Beschwerde gegen Urteile (Art. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten --MRK--) belastet seien, weil sie sich völlig absurd --in einem früher anhängigen Beschwerdeverfahren des Antragstellers gegen einen die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) versagenden Beschluss des Finanzgerichts (FG)-- eingebildet hätten, für den Antrag auf PKH sei ein Anwalt notwendig (gemeint ist, für das Beschwerdeverfahren bestehe Vertretungszwang).
II. Der Befangenheitsantrag ist unzulässig, denn er ist offensichtlich missbräuchlich.
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