BFH - Beschluss vom 27.02.2003
II B 168/02

BFH - Beschluss vom 27.02.2003 (II B 168/02) - DRsp Nr. 2003/7980

BFH, Beschluss vom 27.02.2003 - Aktenzeichen II B 168/02

DRsp Nr. 2003/7980

Gründe:

Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des Urteils zu begründen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.

Gegen das am 7. November 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zwar rechtzeitig am 6. Dezember 2002 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, diese aber nicht innerhalb der um einen Monat (bis zum 7. Februar 2003) verlängerten Frist begründet. Die zweimonatige Frist zur Begründung einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision kann nur einmal um einen Monat verlängert werden (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. September 2001 IV B 117/01, BFHE 196, 56, BStBl II 2001, 768).