BFH - Beschluss vom 27.02.2003
V B 188/01

BFH - Beschluss vom 27.02.2003 (V B 188/01) - DRsp Nr. 2003/9193

BFH, Beschluss vom 27.02.2003 - Aktenzeichen V B 188/01

DRsp Nr. 2003/9193

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der X-GmbH (im Folgenden: Erwerberin). Die H-GmbH (Sicherungsgeberin) übereignete Fahrzeuge zur Sicherheit an eine Bank. Nachdem sie einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt hatte, kündigte ihr die Bank am 7. September 1995 (Streitjahr) fristlos die den Sicherungsübereignungen zu Grunde liegenden Kredite und forderte sie auf, die Fahrzeuge zur Abholung bereit zu stellen. Nach Ablehnung der Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse am 12. September 1995 verkaufte die Sicherungsgeberin der Erwerberin mit Vertrag vom 30. September 1995 die betreffenden Fahrzeuge zum Preis von insgesamt 229 000 DM zuzüglich Umsatzsteuer (34 350 DM). Die Bank finanzierte 200 000 DM des Kaufpreises. Die restlichen Darlehensforderungen der Bank wurden darauf am 8. Oktober 1995 in Höhe von 240 525,85 DM beglichen. Die Bank bestätigte am 3. April 2000 schriftlich, sie habe sich 1995 mit diesem Verkauf durch die Sicherungsgeberin im eigenen Namen und auf "eigene Rechnung" einverstanden erklärt.