Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Grund für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in der gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargelegt hat.
1. Soweit sich der Kläger auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) beruft, fehlt es bereits an der Formulierung einer konkreten Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll.
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