BFH - Beschluss vom 27.02.2003
VII B 328/02

BFH - Beschluss vom 27.02.2003 (VII B 328/02) - DRsp Nr. 2003/7182

BFH, Beschluss vom 27.02.2003 - Aktenzeichen VII B 328/02

DRsp Nr. 2003/7182

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Grund für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in der gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargelegt hat.

1. Soweit sich der Kläger auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) beruft, fehlt es bereits an der Formulierung einer konkreten Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll.