Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unzulässig ab, da die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) keine ladungsfähige Anschrift benannt habe. Mit der Beschwerde macht sie geltend, dass das FG von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Oktober 2000 IV R 25/00 (BFHE 193, 52, BStBl II 2001, 112) abgewichen sei. Auch sei der Prozessvertreter nicht aufgefordert worden, die Anschrift der Klägerin binnen einer bestimmten Frist zu bezeichnen.
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn einer der in Nr. 1 bis 3 genannten Gründe gegeben ist. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen dargelegt werden (dazu vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 25 f.). Bei den Zulassungsgründen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO sind substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt, insbesondere auch, warum auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung die Rechtsfrage nicht beantwortet werden kann.
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