BFH - Beschluss vom 27.02.2006
III B 154/05
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 25.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 5258/04

BFH - Beschluss vom 27.02.2006 (III B 154/05) - DRsp Nr. 2006/8851

BFH, Beschluss vom 27.02.2006 - Aktenzeichen III B 154/05

DRsp Nr. 2006/8851

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müssen in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die Voraussetzungen der jeweils in Betracht kommenden Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Nach ständiger Rechtsprechung müssen dazu die in § 115 Abs. 2 FGO ausdrücklich genannten Tatbestandsmerkmale in der Beschwerdebegründung erläutert werden.

Im Streitfall fehlt bereits die Bezeichnung eines Zulassungsgrundes. Außerdem genügen die bloßen Behauptungen, Beweisantritte des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) seien vom Finanzgericht (FG) übergangen worden oder die Anwendung des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verstoße gegen höherrangiges Recht, nicht (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 116 Rz. 26).