BFH - Beschluss vom 27.02.2006
III S 8/06

BFH - Beschluss vom 27.02.2006 (III S 8/06) - DRsp Nr. 2006/16058

BFH, Beschluss vom 27.02.2006 - Aktenzeichen III S 8/06

DRsp Nr. 2006/16058

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat vier Kinder. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob die Festsetzung des Kindergeldes für die beiden älteren Kinder ab 1. Januar 1998 bzw. 1. Januar 2001 auf.

Den verspäteten Einspruch des Klägers gegen den Aufhebungsbescheid verwarf die Familienkasse als unzulässig. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mangels rechtzeitiger Einspruchserhebung ab. Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wies der Bundesfinanzhof (BFH) durch Beschluss vom 15. Dezember 2004 VIII B 181/04 (BFH/NV 2005, 896) als unbegründet zurück.

Die Kostenstelle des BFH setzte die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren auf 332 EUR fest. Bei der Ermittlung des Streitwerts von 7 712 EUR legte sie die streitigen Kindergeldbeträge für die beiden älteren Kinder sowie die Minderung des Kindergeldes für die beiden jüngeren Kinder zugrunde.

Mit Schreiben vom 30. Mai 2005 beantragte der Kläger, den Streitwert für das Beschwerdeverfahren festzusetzen. Mit seiner Gegenvorstellung vom 1. Juni 2005 wendete er sich gegen die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde.