Es kann offen bleiben, ob mit der Beschwerde ein Zulassungsgrund in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt worden ist (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als grundsätzlich bedeutsam angesehene Rechtsfrage, ob Aufwendungen einer Berufsreiterin für ein von ihr gehaltenes und für den Turniereinsatz bestimmtes Pferd als Werbungskosten anzuerkennen seien, führt nicht zur Zulassung der Revision. Denn diese Frage könnte mangels Entscheidungserheblichkeit in einem künftigen Revisionsverfahren nicht geklärt werden.
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