I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten, begehrten, von ihrem Einkommen jeweils Teilbeträge von 7 200 EUR steuerfrei zu belassen, höchstens aber mit 2 % zu besteuern. Zur Begründung brachten sie vor, dass die Lohnsteuerpauschalierungen nach § 40a Abs. 2 und § 40a Abs. 2a des Einkommensteuergesetzes (EStG) gegen Art.
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