BFH - Beschluss vom 27.03.2003
V B 234/02

BFH - Beschluss vom 27.03.2003 (V B 234/02) - DRsp Nr. 2003/8975

BFH, Beschluss vom 27.03.2003 - Aktenzeichen V B 234/02

DRsp Nr. 2003/8975

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) ließ 1997 ein Wohn- und Geschäftshaus errichten. Soweit Handwerkerleistungen sowohl die steuerfrei als auch die steuerpflichtig genutzten Gebäudeteile betrafen, begehrte der Kläger die Aufteilung der entsprechenden Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Mietumsätze. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) vertrat im Umsatzsteuerbescheid für 1997 dagegen die Auffassung, die streitigen Vorsteuerbeträge seien nach dem Verhältnis der Nutzflächen aufzuteilen. Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage statt unter Hinweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. August 2001 V R 1/01 (BFHE 196, 345, BStBl II 2002, 833), V R 75/00 (BFH/NV 2002, 227), V R 52/00 (BFH/NV 2002, 225), V R 28/01 (BFH/NV 2002, 228) und V R 32/01 (BFH/NV 2002, 229).

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht das FA im Wesentlichen geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung.

Zur Begründung verweist das FA u.a. auf das Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 19. November 2002 (BStBl I 2002, 1368 --Nichtanwendungserlass--).