BFH - Beschluss vom 27.03.2003 (VIII B 7/03) - DRsp Nr. 2003/10142
BFH, Beschluss vom 27.03.2003 - Aktenzeichen VIII B 7/03
DRsp Nr. 2003/10142
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.
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