Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben, teils weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise dargetan wurden, teils weil sie nicht gegeben sind.
1. Von vornherein unbeachtlich in diesem Verfahren ist das Beschwerdevorbringen, soweit es sich in Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils erschöpft (s. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. Juli 1997 XI B 13/97, BFH/NV 1998, 54, und vom 28. August 1997 X B 50/97, BFH/NV 1998, 199; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58, 62, m.w.N.).
2. Nicht zu berücksichtigen ist zudem die Beschwerdebegründung, soweit sie das Gericht erst nach Ablauf der Monatsfrist (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO; hier: 14. August 1997) erreichte und sich nicht auf Ergänzungen oder Erläuterungen beschränkt (dazu Gräber, aaO, § 115 Rz. 55 und 69, m.w.N.).
3. Unabhängig davon ist dem Beschwerdevorbringen im einzelnen folgendes entgegenzuhalten:
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