BFH - Beschluß vom 27.04.2000
I B 92/99

BFH - Beschluß vom 27.04.2000 (I B 92/99) - DRsp Nr. 2000/10339

BFH, Beschluß vom 27.04.2000 - Aktenzeichen I B 92/99

DRsp Nr. 2000/10339

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Verfassungsmäßigkeit der Regelung, die das Bayerische Kirchensteuergesetz (BayKiStG) in der seit dem 1. Januar 1995 geltenden Fassung für die Steuerfestsetzung in glaubensverschiedenen Ehen trifft.

Die verheiratete und in Bayern wohnhafte Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gehörte im Streitjahr (1996) der römisch-katholischen Kirche an; ihr Ehemann war nicht Mitglied einer umlageberechtigten Religionsgemeinschaft. Demgemäß veranlagte der Beklagte und Beschwerdegegner (das römisch-katholische Kirchensteueramt --Beklagter--) die Klägerin für das Streitjahr in der Weise zur Kirchensteuer, dass die Steuer nach dem Verhältnis der von der Klägerin erzielten Einkünfte zu den Gesamteinkünften beider Ehegatten bemessen wurde. Diese Vorgehensweise entspricht, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, der Regelung in Art. 9 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BayKiStG.

Die Klägerin hält die genannte Vorschrift indessen für verfassungswidrig. Sie begehrt deshalb eine Festsetzung der Kirchensteuer auf der Basis der bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Gesetzeslage. Ihre darauf gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.