BFH - Beschluß vom 27.04.2000
VII B 110/99

BFH - Beschluß vom 27.04.2000 (VII B 110/99) - DRsp Nr. 2000/8409

BFH, Beschluß vom 27.04.2000 - Aktenzeichen VII B 110/99

DRsp Nr. 2000/8409

Gründe:

Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Zulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), mit dem seine Klage gegen einen Abrechnungsbescheid abgewiesen worden ist, weil das FG die Aufrechnung des Klägers mit einem nicht rechtskräftig festgesetzten und vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) bestrittenen Rückforderungsanspruch gegen wirksam und bestandskräftig festgesetzte Steuer- und Haftungsschulden nebst Nebenabgaben hierzu nicht anerkannt hat.

Der Kläger stützt die Nichtzulassungsbeschwerde auf den Verfahrensverstoß mangelnder Sachaufklärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und macht eine Divergenz zu der Senatsentscheidung vom 10. Juli 1979 VII R 114/75 (BFHE 128, 160, BStBl II 1979, 690) geltend.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger weder den Verfahrensfehler noch die Divergenz in der erforderlichen Weise bezeichnet hat (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).