BFH - Beschluß vom 27.04.2000
VIII B 97/99

BFH - Beschluß vom 27.04.2000 (VIII B 97/99) - DRsp Nr. 2000/6423

BFH, Beschluß vom 27.04.2000 - Aktenzeichen VIII B 97/99

DRsp Nr. 2000/6423

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Grundsätzliche Bedeutung

a) Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache muss --abgesehen von dem seltenen, hier nicht gegebenen Fall ihrer Offenkundigkeit-- schlüssig dargelegt werden. Dazu sind substantiierte Angaben des Beschwerdeführers darüber erforderlich, aus welchen Gründen die erstrebte Revisionsentscheidung der Rechtsklarheit, Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung dienen kann. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer konkret darauf eingehen muss, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 1986 V B 61/86, BFH/NV 1987, 309, m.w.N.).

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat es bereits unterlassen, eine bestimmte, für die Entscheidung des Rechtsstreits erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszuarbeiten, deren Beantwortung eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen soll.