I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat gegen die Aufforderung des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vom 6. Juli 2005 zur Einreichung von Unterlagen Klage erhoben und Aussetzung der Vollziehung beantragt. Unter dem 29. Dezember 2005 hob das FA u.a. die Verfügung vom 6. Juli 2005 auf und erklärte das Aussetzungsverfahren in der Hauptsache für erledigt. Der Antragsteller schloss sich der Erledigungserklärung nicht an. Mit Beschluss vom 24. Januar 2006 lehnte das Finanzgericht (FG) den Aussetzungsantrag ab.
Gegen den Beschluss vom 24. Januar 2006 erhob der Antragsteller Gegenvorstellung, hilfsweise "sofortige Beschwerde". Das FG wies die Gegenvorstellung mit Beschluss vom 14. März 2006 zurück. Der Beschwerde half es nicht ab.
II. Die Beschwerde ist unstatthaft und daher durch Beschluss gemäß § 132 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unzulässig zu verwerfen.
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